EU AT Act ab August 2026 © KI-generiert, Engelmann Promotion
KI-generierte Songs sind längst auf Spotify, YouTube, Deezer und anderen Plattformen angekommen. Ab dem 2. August 2026 greifen neue Transparenzpflichten des EU AI Acts. Doch die oft verbreitete Aussage, künftig müsse jeder KI-Song auf jeder Streaming-Plattform sichtbar gekennzeichnet werden, ist zu pauschal. Für Künstler, Managements, Labels und Veranstalter besteht trotzdem Handlungsbedarf.
Artikel 50 des europäischen AI Acts verpflichtet die Anbieter generativer KI-Systeme dazu, künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte technisch erkennbar zu machen. Das betrifft ausdrücklich Texte, Bilder, Videos und auch Audiodateien.
KI-Musik soll jetzt technisch erkennbar werden
Die Kennzeichnung soll möglichst in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. Denkbar sind Metadaten, digitale Herkunftsnachweise oder andere technische Markierungen, die erkennen lassen, dass eine Audiodatei mit künstlicher Intelligenz erzeugt oder verändert wurde. Die eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Technik möglichst wirksam, zuverlässig und interoperabel sein. Damit richtet sich ein wesentlicher Teil der Verpflichtung zunächst an die Anbieter der KI-Systeme – also beispielsweise an Unternehmen, die Programme zur automatischen Erzeugung von Musik, Stimmen oder kompletten Songs bereitstellen.
Nicht jeder KI-Song braucht automatisch einen sichtbaren Warnhinweis
Eine für Menschen klar sichtbare Kennzeichnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn es sich um einen sogenannten Deepfake handelt. Das kann beispielsweise eine künstlich erzeugte Stimme sein, die den Eindruck erweckt, ein realer Sänger, Musiker oder Prominenter habe den Song tatsächlich eingesungen oder gesprochen.
Eine pauschale Vorschrift, nach der ab August 2026 jeder KI-generierte Song auf allen Streaming-Plattformen deutlich sichtbar als KI-Musik bezeichnet werden muss, steht allerdings so nicht im AI Act.
Wer solche Inhalte professionell veröffentlicht oder einsetzt, muss offenlegen, dass das Material künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Bei rein synthetischer Musik ohne Täuschung über eine reale Person liegt dagegen nicht automatisch ein Deepfake vor.
Die konkrete Umsetzung auf Streaming-Portalen dürfte deshalb unterschiedlich aussehen. Möglich sind Hinweise in den Songinformationen, spezielle Metadaten, Symbole oder technische Herkunftsnachweise. Der AI Act schreibt den Plattformen bislang kein einheitliches sichtbares Label mit einem bestimmten Wortlaut vor.
Was bedeutet das für Künstler und Managements?
Künstler, Produzenten und Managements sollten künftig genau dokumentieren, an welchen Stellen KI eingesetzt wurde. Inbesonders gilt das für:
- künstlich erzeugten Gesangsstimmen,
- Voice-Cloning realer Personen,
- vollständig generierten Songs,
- KI-bearbeiteten Live-Aufnahmen,
- virtuellen Künstlerfiguren,
- KI-generierten Musikvideos und Pressebildern.
Entscheidend ist nicht nur, ob irgendwo im Produktionsprozess ein KI-Werkzeug verwendet wurde. Relevant ist vor allem, ob der veröffentlichte Inhalt selbst künstlich erzeugt oder so manipuliert wurde, dass das Publikum über seine Herkunft getäuscht werden könnte. Wer einen Song lediglich mit KI entrauscht, gemastert oder bei der Organisation des Workflows unterstützt, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der eine komplette Stimme oder einen vermeintlich echten Künstlerauftritt synthetisch erzeugt.
Auch Live-Veranstalter sollten genauer hinschauen
Für Veranstalter wird das Thema spätestens dann relevant, wenn virtuelle Künstler, digitale Avatare, KI-Stimmen oder vorproduzierte synthetische Showelemente eingesetzt werden. Wird beispielsweise mit einer scheinbar realen Künstlerperformance geworben, obwohl Gesang, Stimme oder Auftritt vollständig künstlich erzeugt wurden, muss das Publikum darüber transparent informiert werden. Das betrifft möglicherweise nicht nur die Show selbst, sondern auch Trailer, Social-Media-Clips, Ticketwerbung und Presseunterlagen. Veranstalter sollten sich deshalb von Künstlern, Agenturen und Content-Lieferanten immer bestätigen lassen:
- welche Inhalte mit KI erstellt wurden,
- ob Stimmen oder Abbilder realer Personen verwendet werden,
- ob die notwendigen Rechte und Einwilligungen vorliegen und
- wie die erforderliche Kennzeichnung umgesetzt wird.
Ein entsprechender Abschnitt in Künstler-, Produktions- und Lizenzverträgen kann spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Chance für echte Live-Kunst
Die neuen Regeln müssen nicht nur als zusätzliche Bürokratie verstanden werden. Sie können auch dabei helfen, echte Live-Leistungen wieder stärker sichtbar zu machen. Ein Veranstalter kann bewusst hervorheben, dass eine Band live spielt, Stimmen nicht synthetisch erzeugt werden und die Performance tatsächlich auf der Bühne entsteht. In einer Musiklandschaft, in der sich künstlich generierte Produktionen immer schwerer von menschlicher Arbeit unterscheiden lassen, kann diese Offenheit zu einem echten Qualitätsmerkmal werden. Entscheidend ist eine klare Kommunikation – ohne pauschale Ablehnung von KI, aber auch ohne das Publikum über die Entstehung einer Produktion im Unklaren zu lassen.
Ab wann gelten die Regeln?
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des AI Acts gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Für bestimmte bereits vorher auf den Markt gebrachte KI-Systeme ist nach aktuellem Stand eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vorgesehen. Gleichzeitig arbeitet die EU-Kommission noch an ergänzenden Leitlinien zur konkreten Anwendung der Vorschriften. Für Künstler, Labels, Agenturen und Veranstalter bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Produktionsabläufe, Verträge und Veröffentlichungen zu überprüfen.
Fazit: KI-Musik wird ab August 2026 stärker reguliert und technisch nachvollziehbarer. Eine sichtbare Kennzeichnung jedes einzelnen KI-Songs auf sämtlichen Streaming-Plattformen lässt sich aus dem AI Act jedoch nicht pauschal ableiten. Besonders streng wird es dort, wo künstliche Stimmen oder Bilder echte Personen imitieren und das Publikum getäuscht werden könnte.
Kleiner Hinweis: Dieser Beitrag gibt den derzeitigen Stand der europäischen Regelungen wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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