Wer eine Halle bucht, sollte nicht nur über Miete, Technik, Security und GEMA nachdenken. Ein Punkt kann im schlechtesten Fall darüber entscheiden, ob die Veranstaltung überhaupt stattfinden darf: die Veranstalterhaftpflichtversicherung.
Ein Blick in die aktuellen Veranstaltungsbedingungen verschiedener deutscher Hallen zeigt, wie konkret Betreiber das Thema inzwischen regeln. Teilweise werden Mindestdeckungssummen, Fristen für den Versicherungsnachweis und sogar ein Rücktrittsrecht der Location festgeschrieben. Wir selbst haben seit vielen Jahren bei unseren Eigenveranstaltungen generell eine Veranstalterhaftpflicht, denn im Schadensfall kann es ansonsten unangenehm werden. Neben den wichtigsten Infos zeigen wir hier auch, auf was man achten sollte und wo die Grenzen sind.
Fünf Millionen Euro für Personenschäden sind keine Seltenheit
Ein ziemlich deutliches Beispiel liefert die Stadthalle Mülheim. Nach ihren Veranstaltungsbedingungen muss der Veranstalter eine Veranstalterhaftpflicht für die Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau nachweisen – spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
Gefordert werden mindestens 5 Millionen Euro für Personenschäden sowie 1 Million Euro für Sachschäden einschließlich Mietsach- und Mietsachfolgeschäden. Wird die Versicherung nicht rechtzeitig nachgewiesen, darf die Betreiberin sogar selbst eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Veranstalters abschließen.
Sehr ähnlich sieht es bei der Musik- und Kongresshalle Lübeck (MUK) aus. Auch dort werden 5 Millionen Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sach- und Mietsachschäden verlangt. Fehlt der Nachweis 14 Tage vor der Veranstaltung, kann die MUK die Versicherung auf Kosten des Veranstalters abschließen – oder vom Vertrag zurücktreten.
Bei den Braunschweiger Veranstaltungsstätten finden sich in den Veranstaltungsbedingungen vom Februar 2025 ebenfalls diese Deckungssummen. Ein fehlender Nachweis der vereinbarten Veranstalterhaftpflicht kann dort ausdrücklich einen Rücktritt beziehungsweise eine außerordentliche Kündigung durch die Betreiberin ermöglichen.
Auch das CongressCenter Böblingen Sindelfingen verlangt in seinen AGB von 2025 eine Veranstalterhaftpflicht einschließlich Auf- und Abbau mit 5 Millionen Euro für Personen- und 1 Million Euro für Sachschäden. Eine nicht ausreichend nachgewiesene Versicherung kann dort einen wichtigen Grund für die Beendigung des Vertrags darstellen.
Eine neue gesetzliche Pflicht gibt es nicht
Wichtig ist die Unterscheidung: Eine Veranstalterhaftpflicht ist in Deutschland nicht grundsätzlich für jede Veranstaltung gesetzlich vorgeschrieben. Das bestätigt beispielsweise auch die Zurich Versicherung ausdrücklich.
Trotzdem kann sie praktisch zur Pflicht werden – nämlich dann, wenn der Hallenbetreiber sie zum Bestandteil des Mietvertrags macht.
Und das ist durchaus nachvollziehbar. Nach § 823 BGB kann zum Schadenersatz verpflichtet sein, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem Leben, Gesundheit oder Eigentum eines anderen verletzt. Bei Veranstaltungen kommen dazu Verkehrssicherungspflichten, Mitarbeiter und Dienstleister, technische Aufbauten sowie viele Besucher.
Eine Veranstalterhaftpflicht übernimmt – abhängig vom konkreten Vertrag – insbesondere berechtigte Ansprüche aus Personen- und Sachschäden und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Für kleine Veranstalter kann das zur Stolperfalle werden
Professionelle Konzertveranstalter und Agenturen kennen das Thema meistens. Überraschungen kann es eher bei Vereinen, Kulturinitiativen, Nachwuchsveranstaltern oder Unternehmen geben, die nur gelegentlich ein Event durchführen.
Wer eine Halle anfragt, sollte deshalb vor Vertragsabschluss klären:
- Welche Versicherung verlangt die Location?
- Welche Mindestdeckungssummen sind vorgeschrieben?
- Müssen Mietsach- und Mietsachfolgeschäden eingeschlossen sein?
- Sind Auf- und Abbau mitversichert?
- Bis wann muss die Versicherungsbestätigung vorliegen?
- Gibt es besondere Risiken wie Tribünen, Pyrotechnik, Gastronomie oder Outdoor-Aufbauten?
Denn eine vorhandene Haftpflichtversicherung bedeutet nicht automatisch, dass genau das versichert ist, was der Hallenvertrag verlangt.
StageAID meint
Die Veranstalterhaftpflicht ist kein neues Thema. Aber wer heute eine professionelle Location mietet, sollte sie nicht mehr als Nebensache behandeln.
Die aktuellen Bedingungen mehrerer großer Häuser zeigen ziemlich deutlich: Der Versicherungsschutz gehört mittlerweile genauso auf die Vorbereitungs-Checkliste wie GEMA, Sicherheitskonzept, Technik und Personal.
Und im ungünstigsten Fall gilt tatsächlich:
Kein ausreichender Versicherungsnachweis – keine Veranstaltung.
Quellen
- Stadthalle Mülheim an der Ruhr, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen, Stand 07/2024.
- Braunschweiger Veranstaltungsstätten, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen, Stand 21.02.2025.
- CongressCenter Böblingen Sindelfingen, AGB, Stand 16.04.2025.
- Musik- und Kongresshalle Lübeck, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 823 BGB.
- Zurich Versicherung, Informationen zur Veranstalterhaftpflicht.
- Allianz, Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung.
Dieser Artikel wurde mit Hilfe von KI erstellt und von unserer Redaktion geprüft und ergänzt.






