StartRechtWie kann ich unseren Band­namen ur­he­ber­recht­lich schützen?

Wie kann ich unseren Band­namen ur­he­ber­recht­lich schützen?

Der kreative Prozess … © Andy C.

Wenn es um rechtliche Themen geht, kommt oft eine etwas „umständliche“ Sprache zum Einsatz. Doch da es hier um Eindeutigkeit ohne großen Interpretationsspielraum geht, können diese Texte meist nur in echtem Juristendeutsch geschrieben werden. Daher wollen wir alle Beiträge, bei denen es sich um Rechtsdefinitionen handelt, im Original veröffentlichen. Gerne übernehmen wir auch die Kommentierung, schreibt uns die Fragen dazu bitte in die Kommentare. Nun der Relaunch des Beitrages von 2023 …

Es kommt zwischen Künstlern oder innerhalb von Bands immer wieder mal zu Namensstreitigkeiten. Hier geben wir ein paar Antworten zum Schutz von Künstlernamen (Pseudonymen) und Bandnamen.

Ist unser Bandname geschützt?

Jede natürliche Person hat einen Namen. Und dieser Name unterliegt auch dem zivilrechtlichen Namensschutz des §12 BGB. Doch kann sich auch eine Band auf einen solchen Namensschutz berufen? §12 BGB verbietet die Nutzung eines gleichen Namens durch andere. Der Namensträger kann also gegen den Nutzer des gleichlautenden Namens vorgehen und verlangen dass der Nutzer zukünftig klärende Namenszusätze verwendet.

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Stichwort und Fachbegriff: Verwechslungsfähigkeit

Die Namen müssen dabei aber nicht völlig identisch sein. Ausreichend ist, dass diese auf Grund gewisser Umstände „verwechslungsfähig“ sind. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die beiden Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen. Verwechslungsfähigkeit ist immer dann gegeben, wenn beide Bezeichnungen in dem eigentlichen aussagekräftigen Bestandteil übereinstimmen.

Hingegen kann eine Verwechslungsfähigkeit durchaus auch bei identischen Bezeichnungen einmal verneint werden, wenn eine Gefahr von Verwechslungen auf Grund völliger Branchenverschiedenheit – beispielsweise, weil der andere Namensträger überhaupt nichts mit Musik am Hut hat – oder völliger örtlicher Verschiedenheit ausscheidet.

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Kann also eine Band Namensträger im Sinne des §12 BGB sein?

Ja, eine Band kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Namensschutz berufen. Denn auch mehrere Personen wie eine Band, die rechtlich von Hause aus als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) einzustufen ist, können Namensträger im rechtlichen Sinne sein.

Individualisierende Unterscheidungskraft

Der Name muss eine „individualisierende Unterscheidungskraft“ aufweisen. Allgemeinplätze und bloße beschreibende Angaben sprechen daher eher gegen einen Namensschutz, kreative Fantasienamen hingegen können durchaus dem Namensschutz zugänglich sein.

Was ist mit Markenrechten?

Namensschutz und Markenschutz funktionieren unterschiedlich: Der Name dient der Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen. Der Namensschutz wird dann relevant, wenn beispielsweise ein Künstler einen anderen Künstler daran hindern will das gleiche Pseudonym bei seinen Auftritten zu verwenden. Da besteht erhebliche Gefahr der Verwechslung.

Eine Marke dient dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das Markenrecht wird dann relevant, wenn ein Künstler einem fremden Unternehmen (kann auch eine Band sein) verbieten möchte, beispielsweise Mer­chan­di­sing­artikel, wie T-Shirts oder Feuerzeuge, Aufkleber und dergleichen unter seinem geschützten „Markenzeichen“ zu verkaufen.

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Ein Bandname kann unter Umständen, insbesondere wenn er hinreichend unterscheidungskräftig ist, auch als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen Zahlung entsprechender Gebühren eingetragen werden. Der Markenschutz gebietet es dem Markeninhaber, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr eine Bezeichnung zu verwenden, die mit der Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist.

Maßgeblich ist dabei vor allem auch, inwieweit die jeweiligen Waren- und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist und für welche der Dritte seine Bezeichnung verwendet, identisch sind oder sich ähneln. Der Markenschutz betrifft nur eine Nutzung im „geschäftlichen Verkehr“. Rein private Nutzungen können durch ein Markenrecht mithin nicht untersagt werden.


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Gregor Theado
Gregor Theado studierte deutsches und internationales Medien- und Informationsrecht an der Universität des Saarlandes. Im Jahr 2010 folgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und kurz darauf die Selbständigkeit mit der Gründung einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei in Saarbrücken. Der Schwerpunkt seiner Kanzlei liegt in der Beratung der Kreativwirtschaft, insbesondere zum Urheber- und Medienrecht, sowie im Datenschutzrecht und der Vertragsgestaltung. Als Geschäftsführer der AMM Arts Music Media UG steuert Gregor Theado diverse Projekte vornehmlich aus den Bereichen Kunst und Musik sowie das hauseigene Musikerschmucklabel GemSessions. Er hat die jährlich stattfindende Veranstaltungsreihe „Musik.Video.Kunst“, bei welcher regionale Bands ihre Musikvideos vorstellen, ins Leben gerufen. Mit Herausgabe der “Saarland Underground” CD Compilations fördert er seit dem Jahr 2005 den Austausch und die Popularität regionaler Bands. Er ist selbst begeisterter Hobbymusiker (vor allem E-Gitarre, Akustikgitarre, Gesang) und veröffentlicht als Singersongwriter (“F*A*N”) und mit der Metalband “Berserk Inc.” regelmäßig neue Songs und Musikvideos. Soweit es seine Zeit zulässt, engagiert er sich gerne in regionalen Vereinen, insbesondere dem Musikbüro Saar e.V. sowie dem PopRat Saarland e.V., um die lokale Kulturszene zu fördern.

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