fbpx
3.5 C
Kaiserslautern
Donnerstag, April 25, 2024
spot_img
More
    StartRechtKünstler SozialkasseVersichert euch als Kunst- bzw. Kulturschaffender in der Künstlersozialkasse! ▶ Gesetzesänderungen des KSVG...
    - Anzeige -

    Versichert euch als Kunst- bzw. Kulturschaffender in der Künstlersozialkasse! 
    ▶ Gesetzesänderungen des KSVG für 2023

    © Tim Reckmann, ccnull.de

    Freischaffende Journalisten, Fotografen, Musiker, Schauspieler und andere Kulturschaffende gehören auch zu den Selbstständigen, die sich in der gesetzlichen Sozialversicherung  pflichtversichern müssen. Wenn eure künstlerische Tätigkeit über das Hobbymäßige hinausgeht und ihr euch als Künstler auch bei der GEMA bereits registriert habt, solltet ihr euch jetzt auch bei der Künstlersozialkasse (KSK)  anmelden! Denn gegenüber den Gesetzlichen bringt die KSK für Künstler einige finanzielle Vorteile …

    Künstler haben Sonderstatus

    Die Kunst- & Kulturschaffenden genießen in der Bundesrepublik einen europaweit einmaligen Sonderstatus: Sie müssen nur die Hälfte der Beiträge zur gesetz­lichen Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung selbst zahlen. Denn den Arbeitgeberanteil übernimmt die Künstler­sozialkasse. Als Künstler könnt ihr so mehrere Hundert Euro im Monat sparen.

    Die Künstler­sozialkasse ist die Sozialversicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten. Selbstständige Künstler versichern sich daher über die KSK. Wenn Du Mitglied der KSK bist, zahlst Du nur die Hälfte der Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Renten­versicherung selbst – ähnlich wie ein Arbeitnehmer. Die Beiträge orientieren sich am vorab geschätzten Jahres­einkommen.

    Grundsätzlich: Wer wird nach dem Künstler­sozial­versiche­rungs­gesetz (KSVG) versichert?

    Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Renten­versicherung, in der gesetzlichen Kranken­versicherung und in der sozialen Pflege­versicherung nach den Bestim­mungen des KSVG versichert, wenn sie

    • die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
    • im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeit­nehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäfti­gung erfolgt zur Berufs­ausbildung oder ist geringfügig im Sinne des §8 Sozial­gesetzbuch IV.

    Ob die Voraus­setzungen der Künstler­sozial­versicherungs­pflicht erfüllt sind, prüft die KSK anhand eines auf die Versicherungs­pflicht zugeschnittenen Frage­bogens. Auch sind seit Jahres­beginn einige Änderungen im KSVG in Kraft getreten, die es zu besprechen gilt …

    Künstlerisch-kreative Arbeit: Songs texten

    Künstlerisch-kreative Arbeit: Songs schreiben / © Shutterstock

    Die Gesetzesänderungen des KSVG seit dem 01. Januar 2023

    Die folgende Übersicht über die Gesetzesänderungen wird danach eingehend erklärt:

    1. Die freiwillig gesetzlich Krankenversicherten werden den privat Kranken­versicherten finanziell gleichgestellt. Allerdings muss dafür ein Antrag gestellt werden.
    1. Die wichtigste Änderung im Künstler­sozial­versicherungs­gesetz ist die Novel­lierung des “Überwiegens­prinzips” für den Gelderwerb der neben der künstlerischen Arbeit noch ausgeführt wird.
    1. Die Prüfzuständigkeiten der KSK zu den Einkommens­verhältnissen des Künstlers werden erweitert.
    1. Unklarheiten bezgl. einmaliger Auftrags­erteilungen wurden beseitigt: Die Künstler­sozial­abgabe von Veranstaltern ist auch bei einmaliger Auftrags­erteilung fällig, wenn die Gage 450,- € übersteigt.
    1. Last but not least: Die Künstlersozialabgabe steigt ab 2023 auf 5 Prozent. Der Abgabe­satz zur Künstler­sozial­versicherung hatte sich seit 2018 stabil bei 4,2 Prozent gehalten. Der Satz steigt damit erstmals seit 5 Jahren wieder.

    1.) Gleichstellung der freiwillig gesetzlich und privat Krankenversicherten

    Künstler, die sich als Berufsstarter ins künstlerische Gewerbe von der gesetz­lichen Kranken­versicherungs­pflicht befreien lassen konnten und sich frei­willig bei einer gesetz­lichen Kranken­versicherung versichert haben, stand bislang im Gegensatz zu privat Versicherten kein Zuschuss zur Kranken­versicherung nach dem KSVG zu.

    Das wurde geändert. Eine Neuregelung der §§ 10 und 10a des KSVG beendet diese Ungleich­behandlung: Wenn ihr jetzt einen Antrag stellt, könnt ihr als frei­willig gesetzlich Kranken­versicherte genauso einen Beitrags­zuschuss zur gesetz­lichen Kranken­versicherung erhalten.

    Dies kann euch einen finanziellen Vorteil von mehreren hundert Euro monatlich bringen, weshalb ihr auf jeden Fall über­prüfen solltet, ob ihr nun ebenfalls zum Kreis der zuschuss­berechtigten Personen nach § 10 KSVG  dazu­gehört und einen solchen Zuschuss zur Kranken­versicherung bei der KSK bean­tragen könnt.

    2.) Das Überwiegensprinzip (Hinzuverdienstgrenze)

    Einschneidendste Änderung bringt die Einführung eines Überwiegens­prinzips, dass neben der künstlerischen Betätigung ausge­führte nun auch selbst­ständige nicht-künstlerische Tätigkeiten regelt.

    Bisher galt für selbstständige Künstler nur dann das Überwiegens­prinzip, wenn sie neben ihrer künstle­rischen Tätig­keit in einem sozial­versicherungs­pflichtigen Anstellungs­verhältnis beschäftigt waren. Wurde in diesem Anstellungs­verhältnis mehr verdient, wurden Künstler in der gesetzlichen Sozial­versicherung versichert. Überwog der Einkommens­anteil der künstlerischen Arbeit jedoch das des Anstellungs­verhältnisses, wurde die Kranken­versicherungs­pflicht nach §1 KSVG von der KSK über­nommen.

    Das galt aber nicht für Künstler, die nebenher selbst­ständig Geld verdienten! Dieses ungleiche Prinzip führte zu einer erheb­lichen Belastung für eine recht hohe Anzahl von selbst­ständig nicht-künstlerisch arbeitenden Kreativen.

    Im dafür zuständigen Paragraphen 5, Abs. 1 Satz 5 des KSVG wird für Selbst­ständige jetzt auch das Überwiegens­prinzip eingeführt! Die künstlerische Tätig­keit muss daher nur noch als Haupt­tätig­keit gelten, um die Kranken- und Pflege­versicherung über die KSK abzuwickeln.

    Ungleichheit abgeschafft? ...

    Ungleichheit abgeschafft? … / © Andy C. + NoName_13

    Kreative, die neben ihrer künstlerischen Arbeit einem selbst­ständigen nicht künstle­rischen Geld­erwerb nach­gehen, müssen jetzt nicht mehr peni­bel darauf achten eine geringe Hinzu­verdienst­grenze (Zuver­dienst­grenze seit Okt. 2022: 520,- €/Monat bzw. 6.240,- €/Jahr) für diese nicht-künstlerischen Tätig­keiten einzuhalten. Der Versicherungs­schutz über die KSK wird also nicht mehr ge­fährdet, wenn klar­gestellt werden kann, dass die künstlerische Tätig­keit insgesamt von wirt­schaft­lich höherer Bedeutung ist.

    3.) Prüfzuständigkeiten der KSK

    Mit der Änderung des § 13 KSVG erhält die KSK weiter­reichende Befug­nisse, um die Prü­fung des Ein­kommens von Künstlern durchzuführen. So hat die KSK im Verdachts­fall nun auch das Recht, sich die Unter­lagen über das Arbeits­einkommen regelmäßig meist jährlich vor­legen zu lassen. Auch die personen­bezogenen Daten des Künstlers können jetzt nach § 31 Abs. 2 der Abgaben­ordnung zur Prüfung ange­fordert werden.

    Es läßt sich noch nicht genau sagen, welche Aus­wirkungen diese neuen Befug­nisse im Ver­waltungs­akt der KSK haben wird. Diese Änderungen werden sich aber definitiv in der Arbeit­sweise der KSK darstellen, und klar ist – die Ver­waltung wird nicht geringer werden …

    Straßenmusiker – Was verdienst du?

    Straßenmusiker – Was verdienst du? / © Shutterstock

    4.) Die Künstlersozialabgabe der Veranstalter

    Letztes Jahr hatte das Bundessozial­gericht noch geurteilt, dass ein Ver­anstalter, der nur ge­legent­lich zu Werbe­zwecken Live­veranstal­tungen durch­führt und den Musiker nur für diese ein­malige Ver­anstal­tung im gelaufenen Jahr engagiert hat, dafür keine Künstler­sozial­abgabe zahlen muss, auch wenn die Ver­gütung des Auf­trages eine Grenze von 450,- € übersteigt.

    Der Gesetzgeber hat nun auf dieses Urteil entsprechend eine Änderung im KSVG be­schlossen und den § 24 des KSVG neu verfasst. In der Neu­fassung dieses Para­graphen entsteht eine Abgabe­pflicht auch dann, wenn ent­weder ein ein­maliger Auf­trag oder die Sum­me aller im Kalender­jahr erteilten Auf­träge eine Höhe von 450,- € übersteigen. Durch diese Änderung soll mehr Rechts­sicher­heit geschaffen werden. Das erscheint zum vom Bundes­sozial­gericht ergan­genen Urteil letztes Jahr auch sinnig …

    5.) Die Höhe der Künstlersozialabgabe

    Wie oben schon erwähnt, stand der Abgabesatz zur Künstler­sozial­versicherung 5 Jahre stabil bei 4,2%. Jetzt nach 5 Jahren erfolgt eine An­pas­sung auf 5%.

    Doch wer zahlt die Künstlersozialabgabe?

    Alle Unternehmungen, die regel- oder auch unregelmäßig Leistungen von Kunst- und Kultur­schaffenden sowie Publi­zisten gegen Gage in Anspruch nehmen. Das sind beispielweise Agen­turen, Ver­anstal­ter von Events, Ver­lage oder andere Ver­werter künstle­risch-publi­zistischer Leis­tungen auch von Über­setzern, Designern oder Kamera­leuten.

    Quelle: Freie Wildbahn e.V./RA Marlon Rother  – Die Online-Platt­form www.freie-wildbahn.de  ist auf die Beratung zu Themen der Künstler­sozial­kasse spezialisiert und verfügt über lang­jährige Er­fahrung und Qualifi­kation in diesem Fach­bereich.

    Wenn ihr jetzt noch Fragen habt, dann könnt ihr auf die Site www.freie-wildbahn.de  gehen und eine Beratung buchen. Nach eigenen Angaben freuen die Berater von freie-wildbahn.de sich auf deine Fragen und darauf, dir Klarheit zu verschaffen: “freie-wildbahn.de/­kuenstler­sozial­kasse/ksk-beratung“ 

    Jetzt auf Thomann.de stöbern!
    Jetzt auf Thomann.de stöbern!

    Folge uns jetzt auf InstagramFacebook & YouTube und verpasse keine Artikel
    und spannende Infos mehr!

    Außerdem interessant: Unsere Facebook-Gruppe StageAID-Talk!

    Andreas Cattarius
    Andreas Cattarius hat an der Fachhochschule Kaiserslautern Innenarchitektur studiert. Im Jahr 1995 gründete er mit Freunden den Live-Club „Fillmore Kaiserslautern“ und in den darauffolgenden Jahren machte sich dieser Liveclub überregional einen Namen mit erfolgreichen Konzerten für die Alternativszene. Als DeeJay und Talentscout entwickelte er eine Nase für Musik-Trends der alternativen Szene und förderte die lokale Musik- und DeeJay-Szene. In dieser Zeit erwarb er erste Kenntnisse im Schreiben von Bandbeschreibungen der Künstler, die in seinem Club auftraten. Er lernte was erfolgreiches Eventmarketing bedeutet und machte sich einen Namen als überregionaler Veranstalter für innovative Bands. Als Redakteur für das Kaiserslauterer Stadtmagazin „Pavillon“, hier zuständig für die Rubrik „Szene“, entwickelte er seine journalistischen Fähigkeiten. 2002 ließ er sich zum „Internetapplikationsentwickler“ ausbilden und erlernte das „Handwerk“ des Webdesigns. Er entwickelte bereits 2003 im Team einen Online-Lieferservice für Pizzas in Worms. Seit 2018 gehört er fest zum „Kunstgriff-Event“ Team.
    - Anzeige -
    - Anzeige -

    MEISTGELESEN

    WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner