Das Landgericht München I hat am 31. Juli 2026 im Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem US-amerikanischen KI-Musikanbieter Suno weitgehend zugunsten der Verwertungsgesellschaft entschieden. Suno soll urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne ausreichende Lizenz für das Training seiner Systeme verwendet, in den KI-Modellen gespeichert und teilweise in erkennbarer Form wieder ausgegeben haben.
Das Urteil könnte über die sechs konkret behandelten Musikstücke hinaus große Bedeutung für generative Musiksysteme entwickeln. Endgültig entschieden ist der Streit allerdings noch nicht: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Suno widerspricht der Entscheidung und prüft nach eigenen Angaben weitere rechtliche Schritte einschließlich einer Berufung.
Worum ging es bei GEMA gegen Suno?
Suno ermöglicht es seinen Nutzern, mithilfe kurzer Texteingaben vollständige Musikstücke erzeugen zu lassen. Vorgegeben werden können beispielsweise Musikstil, Stimmung, Instrumentierung oder Liedtext. Das System generiert daraus einen abspielbaren Song.
Die GEMA hatte Suno am 21. Januar 2025 vor dem Landgericht München I verklagt. Sie warf dem Unternehmen vor, geschützte Werke aus dem GEMA-Repertoire ohne Lizenz für das Training seiner KI-Modelle verwendet zu haben.
Im konkreten Verfahren ging es um sechs bekannte Kompositionen:
- „Atemlos“ beziehungsweise „Atemlos durch die Nacht“
- „Daddy Cool“
- „Mambo No. 5“
- „Big in Japan“
- „Forever Young“„Rasputin“
Im Mittelpunkt standen die musikalischen Kompositionen und damit unter anderem Melodie, Harmonie und Rhythmus. Es ging nicht vorrangig um die vollständigen Liedtexte.
Gericht erkennt eine Verletzung von Urheberrechten
Nach Darstellung der GEMA stellte das Gericht fest, dass Suno durch das Training mit geschützten Songs in den USA sowie durch deren Speicherung und Wiedergabe in Europa gegen amerikanisches und deutsches Urheberrecht verstoßen habe.
Suno habe für die Verwendung der betroffenen Werke keine ausreichenden Rechte besessen. Das Unternehmen soll die Werke daher nicht weiter ohne Einwilligung nutzen beziehungsweise vervielfältigen dürfen.
Darüber hinaus muss Suno nach den bisher veröffentlichten Informationen Auskunft über die wirtschaftliche Nutzung erteilen und grundsätzlich Schadensersatz leisten. Die genaue Höhe eines möglichen Schadensersatzes steht noch nicht fest.
Entscheidend ist die Speicherung im KI-Modell
Ein besonders wichtiger Punkt des Verfahrens ist die sogenannte Memorisierung.
Generative KI-Systeme analysieren große Mengen an Trainingsmaterial, um Strukturen und Zusammenhänge zu erlernen. Umstritten ist jedoch, ob ein Modell dabei nur abstrakte Muster verarbeitet oder konkrete Werke so speichert, dass sie später wieder erkennbar ausgegeben werden können.
Die GEMA konnte nach eigener Darstellung generierte Musikstücke vorlegen, die in Melodie, Harmonie und Rhythmus weitgehend mit den geschützten Originalwerken übereinstimmten.
Das Gericht folgte offenbar der Auffassung, dass diese Übereinstimmungen nicht nur mit allgemeinen musikalischen Mustern oder rein zufälligen Ähnlichkeiten erklärt werden können. Die betroffenen Werke seien demnach in den Systemen in einer Form enthalten gewesen, die eine erkennbare Wiedergabe ermöglichte.
Gerade diese Feststellung könnte für weitere Verfahren gegen Anbieter generativer KI entscheidend werden.
Ist Suno oder der Nutzer verantwortlich?
Suno hatte im Verfahren argumentiert, dass mögliche Ähnlichkeiten durch die Eingaben der Nutzer ausgelöst würden. Aus Sicht des Unternehmens seien deshalb nicht automatisch die Betreiber des KI-Systems für sämtliche erzeugten Inhalte verantwortlich.
Das Gericht folgte dieser Argumentation offenbar nicht vollständig.
Nach den veröffentlichten Informationen enthielten die verwendeten Prompts zwar Hinweise auf bestimmte Werke, Stile oder Texte. Die konkreten musikalischen Bestandteile wie Melodieführung, Harmonie, Rhythmus und Arrangement wurden jedoch durch das System erzeugt.
Damit liegt die Verantwortung nach Auffassung des Gerichts nicht allein beim Nutzer. Auch der Anbieter des KI-Modells kann verantwortlich sein, wenn das System geschützte Inhalte gespeichert hat und wieder ausgibt.
Auch das Training in den USA schützt nicht automatisch
Eine weitere Besonderheit des Verfahrens betrifft den Ort des Trainings.
Suno hatte seine Modelle nach Angaben der Beteiligten in den USA trainiert. Damit stellte sich die Frage, ob ein deutsches Gericht über die Verwendung der Trainingsdaten entscheiden kann und welches Recht dafür gilt.
Nach Darstellung der GEMA kam das Landgericht München I zu dem Ergebnis, dass auch für das Training in den USA eine Lizenz erforderlich gewesen wäre. Die Nutzung sei nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch durch die amerikanische Fair-Use-Regelung gedeckt.
Zudem werden die Systeme und ihre Ergebnisse in Europa angeboten. Dadurch können mögliche Urheberrechtsverletzungen auch vor europäischen Gerichten verfolgt werden.
Dieser Teil des Urteils könnte für internationale KI-Anbieter besonders relevant werden. Ein Unternehmen kann sich demnach nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass das eigentliche Training außerhalb Europas stattgefunden hat.
Was bedeutet das Urteil für Musiker und Komponisten?
Für Musikschaffende ist die Entscheidung zunächst ein deutliches Signal.
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nicht allein deshalb kostenlos für KI-Trainings verwendet werden, weil sie öffentlich im Internet verfügbar sind. Auch für Trainingsdaten können Lizenzen und eine Vergütung der Rechteinhaber erforderlich sein.
Das Urteil stärkt damit die Forderung vieler Komponisten, Textdichter und Musikverlage nach Transparenz und fairer Beteiligung.
Es bedeutet allerdings nicht, dass jede Verwendung musikalischer Daten für KI-Systeme automatisch rechtswidrig ist. Möglich bleiben beispielsweise lizenzierte Trainingsdaten, gemeinfreie Werke oder Inhalte, deren Rechteinhaber einer Nutzung ausdrücklich zugestimmt haben.
Auch allgemeine Musikstile sind nicht ohne Weiteres urheberrechtlich geschützt. Ein System darf grundsätzlich Musik erzeugen, die sich an einem Genre, einer Epoche oder bestimmten allgemeinen Klangmerkmalen orientiert.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn konkrete geschützte Werke erkennbar übernommen oder reproduziert werden.
Was sollten Nutzer von Suno und anderen KI-Musikdiensten beachten?
Das Urteil richtet sich unmittelbar gegen Suno und nicht pauschal gegen jeden Nutzer von KI-Musik.
Trotzdem sollten Musiker, Produzenten, Content-Creator und Veranstalter KI-generierte Songs nicht ungeprüft veröffentlichen oder kommerziell verwenden.
Besonders riskant sind Eingaben, die gezielt auf bestehende Werke ausgerichtet sind. Dazu gehören beispielsweise:
- konkrete Songtitel
- vollständige geschützte Liedtexte
- die Aufforderung, ein bekanntes Lied möglichst genau nachzubilden
- konkrete Melodie- oder Arrangementvorgaben aus bestehenden Werken
- die gezielte Nachahmung einer bestimmten Originalaufnahme.
Auch ein vollständig von einer KI erzeugter Song ist nicht automatisch frei von Rechten Dritter.
Enthält das Ergebnis erkennbare Teile einer geschützten Komposition, kann die Veröffentlichung, Aufführung, Verbreitung oder kommerzielle Nutzung rechtliche Probleme auslösen. Das gilt beispielsweise für Social-Media-Videos, Werbung, Podcasts, Bühnenproduktionen, Streaming-Veröffentlichungen oder Hintergrundmusik bei Veranstaltungen.
Keine pauschale Freigabe für KI-Musik
Das Urteil bedeutet weder ein generelles Verbot von KI-Musik noch eine pauschale rechtliche Freigabe für alle übrigen Systeme.
Entscheidend bleiben der verwendete Trainingsdatensatz, die vorhandenen Lizenzen, die technische Funktionsweise des Modells und das konkret erzeugte Ergebnis.
Auch lässt sich die Entscheidung nicht automatisch auf jedes KI-System übertragen. Andere Verfahren können je nach Trainingsmaterial, Beweislage und technischer Umsetzung anders ausgehen.
Das vollständige schriftliche Urteil und seine genaue Begründung müssen zudem sorgfältig ausgewertet werden. Bislang liegen vor allem die Mitteilungen der Beteiligten und Berichte von der Urteilsverkündung vor.
StageAID-Einordnung
Das Urteil zeigt, dass die eigentliche Auseinandersetzung nicht zwischen Musik und künstlicher Intelligenz geführt werden muss.
KI kann ein wertvolles Werkzeug für Komposition, Produktion, Sounddesign und kreative Experimente sein. Dafür braucht es aber nachvollziehbare Regeln.
Anbieter generativer Systeme müssen offenlegen, welche Inhalte sie zum Training verwenden und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht. Gleichzeitig müssen Rechteinhaber praktikable Lizenzmodelle anbieten, die technische Entwicklung nicht grundsätzlich verhindern.
Die GEMA hat bereits eigene Modelle für lizenzierte Trainingsdaten vorgestellt. Das zeigt, dass KI-Entwicklung und eine Vergütung von Musikschaffenden miteinander vereinbar sein können.
Das Urteil gegen Suno setzt dafür ein deutliches Signal: Technischer Fortschritt hebt bestehende Urheberrechte nicht automatisch auf.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2026 ist noch nicht rechtskräftig.
Suno hat erklärt, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein und mögliche Rechtsmittel zu prüfen. Eine höhere Instanz könnte das Urteil bestätigen, verändern oder aufheben.
Für Musikschaffende und KI-Anbieter ist das Verfahren deshalb noch nicht endgültig abgeschlossen. Dennoch dürfte die Entscheidung bereits jetzt Einfluss auf Lizenzverhandlungen, Trainingsdaten und die technische Absicherung künftiger Musik-KI-Systeme haben.
Dieser Artikel sowie das Titelbild sind KI generiert, der Text wurde gegengelesen und modifiziert und beruht auf folgenden Quellen:
- Landgericht München I als neutrale Primärquelle für Urteil, Aktenzeichen, Ansprüche und Begründung.
- GEMA für die Position der Klägerin und deren Einordnung des Urteils.
- Reuters für die unabhängige Bestätigung sowie die Reaktion von Suno, das die Entscheidung ablehnt und eine Berufung prüft.
Qualitätskontrolle
Der Beitrag nennt das genaue Urteilsdatum, das Aktenzeichen und die sechs betroffenen Kompositionen. Die Position der GEMA wird als solche gekennzeichnet. Die noch fehlende Rechtskraft, mögliche Rechtsmittel von Suno und die begrenzte Übertragbarkeit auf andere KI-Systeme werden mehrfach deutlich gemacht.






