fbpx
6.7 C
Kaiserslautern
Donnerstag, März 28, 2024
spot_img
More
    StartRechtUrheberrechtÜber FanArt und FanFiction 1/2
    - Anzeige -

    Über FanArt und FanFiction 1/2

    FanArt und FanFiction – Bericht über den Workshop

    Der im Rahmen der RingCon 2013 in Bonn gehaltene Workshop/Vortrag fand großen Anklang; offenbar haben sich viele schon einmal mit dem Thema beschäftigt und waren begierig darauf, zu erfahren, was man darf, was man ggf. lassen sollte und wie ganz allgemein FanArt und FanFiction rechtlich einzuordnen sind.

    Einleitung

    Gerade im Fandom-Bereich sind FanArt  und FanFiction  praktisch nicht mehr weg zu denken – und das zum Glück, denn die vielen Ideen, Mühen und nicht selten auch Kosten, welche die Fans hierfür aufwenden, tragen schließlich einen erheblichen Teil dazu bei, dass die gesamte Szene mit Leben erfüllt ist und nicht zuletzt die als Vorlage dienenden Personen und Werke erheblich in ihrer Bekanntheit gesteigert werden.

    Das mag letztlich auch der Grund dafür sein, dass die Berechtigten der als Vorlage dienenden Personen und Werke (also z.B. Verlage, Produktionsfirmen, Schauspieler, Autoren) so selten Maßnahmen gegen FanArt  oder FanFiction  ergreifen, selbst wenn letztere einmal das Maß des rechtlich Zulässigen überschreiten.

    Frage nach einem Leitfaden als Handlungsempfehlung

    Im Workshop kamen viele Fragen auf, die aus Zeitgründen leider nicht alle beantwortet werden konnten. Nach dem Workshop konnte ich noch dem einen und der anderen Rede und Antwort stehen, es kam jedoch immer wieder insbesondere die Frage nach einer Zusammenfassung des Workshop-Inhalts bzw. einer Art Leitfaden als Handlungsempfehlung auf.

    Aus diesem Grund habe ich nun vorliegend die wichtigsten Eckpunkte aus dem Workshop stichwortartig zusammengefasst. Gelegentlich werde ich diese noch zum Fließtext verschriften, dann freilich zudem mit ausführlicheren Hinweisen. Ich denke allerdings, für den Anfang dürfte das vorliegende Skript die wichtigsten Punkte aufgreifen.

    Im Anschluss an die Inhalte des Workshops habe ich schließlich ein paar Handlungsempfehlungen aufnotiert, die insbesondere für all jene gedacht sind, die z.B. Foren betreiben oder regelmäßig eigene oder fremde FanArt und FanFiction posten.

    Was ist FanFiction?

    1. Definition: “Bezeichnung für Werke, die von Fans eines literarischen oder trivialliterarischen Originalwerks (z.B. Film, Fernsehserie, Bücher, Computerspiele) oder auch real existierender Menschen (z.B. bekannte Schauspieler, Musiker, Sportler) erstellt werden, welche die Protagonisten und/oder die Welt dieses Werkes bzw. die jeweiligen Personen in einer neuen, fortgeführten oder alternativen Handlung darstellen.”  (Quelle: Wikipedia.de, Stand 17.10.2013)

    2. Definition: “Fangeschichten und Gedichte über Charaktere, deren Copyright nicht beim Autor der Arbeit selbst liegt. Eine bereits existierende Geschichte wird von einem Fan derselben weitererzählt, ausgeschmückt oder auch umgeschrieben.”  (Quelle: FanFiktion.de, Stand 17.10.2013)

    Was ist FanArt?

    Definition: “Gezeichnete Werke, die Fans eines Künstlers, einer Musikgruppe, eines Autors, einer Fernsehserie oder Ähnlichem anfertigen. […] Der typische Stil des Vorbildes wird imitiert, abgewandelt oder erweitert..”  (Quelle: Wikipedia.de, Stand 17.10.2013)

    Das Recht am eigenen Bildnis

    Ist in Deutschland spezialgesetzlich geregelt im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz: KunstUrhG.

    Schützt das Recht am eigenen Bild(nis): Mit Bildnis ist jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen oder gar Doppelgänger. Es reicht der begründete Verdacht aus, dass die abgebildete Person identifiziert werden könnte.

    Grundsatz: keine Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildnisses ohne Einwilligung des Betroffenen (=Abgebildeten). Ausnahmen, die keiner Einwilligung bedürfen:

    • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
    • .
    • Personen sind nur Beiwerk einer Örtlichkeit
    • .
    • Bilder von öffentlichen Versammlungen
    • .
    • Nicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen

    In allen Fällen jedoch: Interessenabwägung! Interessenabwägung: Interesse des Abgebildeten vs. Informationsinteresse der Öffentlichkeit (oder vergleichbares Interesse).

    Kein berechtigtes Interesse ist etwa gegeben bei der Verwendung des Bildnisses zu Werbezwecken, bei Eingriffen in die Intimsphäre des Abgebildeten, bei Erniedrigungen usw.

    Ansprüche der Betroffenen

    In der Regel haben die Betroffenen (also die Urheber sowie die abgebildeten Personen) im Falle von begründeten Rechtsverletzungen folgende Ansprüche gegen den oder die Verursacher:

    • Anspruch gegen den Verletzer auf Beseitigung und Unterlassung (verschuldensunabhängig!).
    • .
    • Schadenersatz (setzt Verschulden voraus: Vorsatz oder Fahrlässigkeit = außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt).
    • .
    • Kostenersatz (z.B. Ermittlungskosten, Anwaltskosten).
    • .
    • Anspruch auf Vernichtung etwaiger Vorlagen und Vervielfältigungsstücke.
    • .
    • Bei vorsätzlicher Verletzung: Strafanzeige durch den Betroffenen und ggfs. daran anknüpfende strafrechtliche Verurteilung.

    Handlungsempfehlungen

    FanArt  und FanFiction  tangieren unzweifelhaft in mehr oder minder starkem Ausmaß die Rechte an den Ursprungswerken und Personen, die als Vorlage dienen. Soweit dies allein im privaten Bereich geschieht, bestehen keine Bedenken. Als Nutzung im privaten Bereich meine ich damit die Nutzung der FanArt/FanFiction  allein für den Schöpfer selbst bzw. innerhalb dessen Familie oder gerade noch im engsten Freundeskreis.

    Denn urheberrechtlich ist der Privatgebrauch ohne weiteres zulässig; und auch bezüglich des Rechts am eigenen Bildnis ist die Privatnutzung praktisch durchweg zulässig, da in diesem Fall keine Verbreitung oder Veröffentlichung erfolgt.

    Vorsicht bei der Veröffentlichung auf privaten Homepages

    Sobald Werke jedoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wird der Privatbereich wieder verlassen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich z.B. nur um eine private  Homepage handelt, die vielleicht auch nur wenigen Personen unmittelbar bekannt ist, auf die aber dennoch praktisch jedermann potentiellen Zugriff hat. Möchte man die Öffentlichkeit sicher ausschließen, muss man den Zugang zu den Werken für Unbefugte verhindern, etwa durch passwort-geschützte Zugangssicherung.

    Werden Werke insbesondere auf Homepages angeboten (z.B. im Rahmen einer Galerie auf einer FanArt Website), liegt urheberrechtlich eine sog. öffentliche Zugänglichmachung vor, d.h. in Bezug auf das Recht am eigenen Bildnis eine grundsätzlich zustimmungsbedürftige Veröffentlichung / Verbreitung. Gleiches gilt etwa beim Posten eines Werks in sozialen Netzwerken oder in Foren und Gästebüchern.

    Sobald dies also der Fall ist, sollte man (möglichst vorher!) durchaus genauer prüfen, was man da anbietet / postet usw. Denn haben Dritte Rechte an dem Werk, können Sie die Benutzung womöglich unterbinden und zudem drohen – und das ist im Kern ja immer das größte Problem – mitunter durch Abmahnungen recht spürbare Kostenersatzansprüche.

    FanArt und FanFiction nehmen Bezug auf existierende fremde Inhalte

    FanArt und FanFiction definieren sich u.a. geradewegs dadurch, dass auf vorgegebene Inhalte zurückgegriffen bzw. darauf Bezug genommen wird. Sei es das Porträt eines Schauspielers, sei es die Zeichnung einer Filmszene oder etwa das Schreiben einer Fortsetzungsgeschichte zu einem Roman: es wird unmittelbar an das Bildnis einer Person / den Inhalt eines Werks angeknüpft.

    Aus urheberrechtlicher Sicht ist daher insbesondere bei FanFiction und FanArt, die selbst urheberrechtliche Werke als Vorlagen aufgreifen, die Frage zu stellen, ob das neu geschaffene Werk sich bereits als freie Benutzung darstellt (und damit das Ursprungswerk praktisch nicht mehr erkennbar ist), oder ob es sich um eine Bearbeitung handelt.

    In letzterem Fall kommt man nicht umhin, dass dann für die Verwertung eigentlich die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers eingeholt werden müsste.

    Scharfes Schwert

    Das Urheberrecht ist ein scharfes Schwert und an dieser Stelle meiner Einschätzung nach sogar zu scharf – ändert aber nunmal nichts an der bestehenden Rechtslage. Wenn man wirklich sicher gehen und jedes Risiko für sich ausschließen will, weil man Bedenken an der Zulässigkeit der Nutzung hat, dann führt kein Weg daran vorbei, das Einverständnis vom Rechteinhaber einzuholen.

    Manchmal erklären sich Rechteinhaber durchaus generell mit FanArt und FanFiction einverstanden, oder fordern gar dazu auf (z.B. im Rahmen eines Zeichenwettbewerbs), sodass es gar nicht der Einholung der Zustimmung bedarf. Das dürfte aber die Ausnahme sein.

    FanArt, die (bekannte) Persönlichkeiten zeigt, ist in vielen Fällen wohl zulässig – solange die Werke nicht verkauft werden oder z.B. damit Werbung getrieben wird.

    Das KunstUrhG erlaubt es, Bildnisse von Personen in einem engen Rahmen zu veröffentlichen und zu verbreiten, sofern die Personen entweder als sog. Personen der Zeitgeschichte bekannt sind (Schauspieler, die durch ihre Filme und Serien bekannt sind; Personen des öffentlichen Lebens, usw.) oder wenn die Werke, die das Bildnis zeigen, einem höheren Interesse der Kunst dienen; Ist die FanArt also künstlerisch anspruchsvoll, dürfte dieser Tatbestand in aller Regel erfüllt sein.

    Ist man sich hingegen unsicher, ob die Verwendung des Bildnisses ohne Zustimmung erlaubt ist (ist z.B. ein Schauspieler aus einer 80er-Jahre Fernsehserie, die heute nicht mehr ausgestrahlt wird, noch eine Person der Zeitgeschichte?) und insbesondere dann, wenn man mit den Werken Geld verdient oder öffentlich für sich damit wirbt, sollte auch hier die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.

    Viele Werke kombinieren schließlich Elemente aus dem Urheberrecht an einer Vorlage und dem Recht am Bildnis der abgebildeten Person. So gibt es derivative FanArt Werke, die selbst auf einem anderen FanArt Werk aufbauen: hier können z.B. nicht nur die Rechte der abgebildeten Person, sondern auch die Urheberrechte des vorigen Zeichners betroffen sein.

    Weiterlesen: zum 2.Teil

    Vorheriger Artikel
    Nächster Artikel
    Gregor Theado
    Gregor Theado studierte deutsches und internationales Medien- und Informationsrecht an der Universität des Saarlandes. Im Jahr 2010 folgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und kurz darauf die Selbständigkeit mit der Gründung einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei in Saarbrücken. Der Schwerpunkt seiner Kanzlei liegt in der Beratung der Kreativwirtschaft, insbesondere zum Urheber- und Medienrecht, sowie im Datenschutzrecht und der Vertragsgestaltung. Als Geschäftsführer der AMM Arts Music Media UG steuert Gregor Theado diverse Projekte vornehmlich aus den Bereichen Kunst und Musik sowie das hauseigene Musikerschmucklabel GemSessions. Er hat die jährlich stattfindende Veranstaltungsreihe „Musik.Video.Kunst“, bei welcher regionale Bands ihre Musikvideos vorstellen, ins Leben gerufen. Mit Herausgabe der “Saarland Underground” CD Compilations fördert er seit dem Jahr 2005 den Austausch und die Popularität regionaler Bands. Er ist selbst begeisterter Hobbymusiker (vor allem E-Gitarre, Akustikgitarre, Gesang) und veröffentlicht als Singersongwriter (“F*A*N”) und mit der Metalband “Berserk Inc.” regelmäßig neue Songs und Musikvideos. Soweit es seine Zeit zulässt, engagiert er sich gerne in regionalen Vereinen, insbesondere dem Musikbüro Saar e.V. sowie dem PopRat Saarland e.V., um die lokale Kulturszene zu fördern.
    - Anzeige -
    - Anzeige -

    MEISTGELESEN

    WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner