Das Urheberrecht
Gregor Theado hat in diesem kleinen Artikel die für Euch wesentlichen Auszüge zur Rechtssicherheit im Urheberrecht herausgesucht . Wenn Ihr jetzt feststellt – “puh, das ist ja wie in einem Gesetzestext”, dann solltet Ihr mal den eigentlichen Gesetzestext lesen! Was ich damit sagen möchte ist: Um rechtssicher zu kommunizieren, braucht es neben dem strukturierten Inhalt auch die eindeutige Formulierung. Wir möchten Euch diese wichtigen Informationen nicht vorenthalten! Denn – Information schadet nur dem, der sie nicht hat. Und hier erfahrt Ihr Grundsätzliches zur Nutzung geistigen Eigentums.
Andreas Cattarius
Wer ist Berechtigter?
Als Berechtigter kommt allein der Urheber in Betracht. Allerdings kann er Nutzungsrechte auf Dritte vertraglich übertragen. Inhalt und Umfang können von den Vertragsparteien frei bestimmt werden, bis hin zum Ausschluss des Urhebers an der Nutzung („exklusive Rechteübertragung“).
In Deutschland geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz: UrhG. Generalvorschrift § 2 Abs. 2 UrhG: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche, geistige Schöpfungen“.
Gesetzliche Regelbeispiele
Das Recht schützt Sprachwerke wie z.B. Schriftwerke oder Reden. Genauso Werke der bildenden Künste sowie der angewandten Kunst und Lichtbildwerke. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen gehören auch dazu.
Im weitesten Sinne auch Lichtbilder (z.B. Passfotos), doch Lichtbilder, also „schlichte“ Fotos, gelten erstmal nicht als Werke. Allerdings besagt § 72 UrhG, dass Lichtbilder wie Lichtbildwerke geschützt werden; lediglich deren Schutzfrist ist kürzer.
Keine Eintragung notwendig
Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes. Es ist keine Eintragung notwendig, und es müssen keine Kosten aufgewendet werden. Es gibt eine Urheberrolle als Register anonymer und pseudonymer Werke. Eine Eintragung darin hat jedoch keinen rechtsbegründenden Charakter.
Das Werk muss sinnlich wahrnehmbar gemacht werden. Reine Ideen, die noch nicht irgendwie Ausdruck in einem Werk gefunden haben, sind nicht geschützt.
Fiktive Plots
Andererseits können aber auch fiktive Plots geschützt sein, wenn sie einmal durch ein Werk verkörpert wurden. Beispielsweise der Handlungsstrang in einem Roman oder fiktive Charaktere in einer Erzählung – der sog. „Fabelschutz“.
Wann die notwendige Schöpfungshöhe erreicht ist, damit ein Werk Urheberrechtsschutz genießt, insbesondere, wann z.B. fiktive Elemente wie die Beschreibungen von Charakteren oder Plots so viel schöpferische Eigenart aufweisen, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier geht es um eigenständig urheberrechtlichen Schutz nicht nur für die konkrete Formulierung, sondern auch für die dahinter stehende Idee, z.B. die Fabel. Allerdings ist das stets eine Frage des Einzelfalls und kann pauschal nicht einfach beantwortet werden.
Welche Rechte hat der Urheber?
Urheberpersönlichkeitsrechte: z.B. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Bearbeitungen und Entstellungen.
Verwertungsrechte: z.B. Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vortrag und Aufführung, Senderecht, öffentliche Zugänglichmachung, uvm.
Grenzen des Urheberrechts
Zeitliche Schranke: Schutzdauer beträgt bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers (bei Lichtbildern: 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes).
Inhaltliche Schranken: z.B. Zitatrecht (Achtung: Pflicht zur Quellenangabe beachten!), Privatgebrauch, freie Benutzung (wird im Gesetz nicht als Schranke erwähnt, ist de facto aber als eine zu behandeln).
Freie Benutzung und (unfreie) Bearbeitung
Grundsatz: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Erst dann, wenn das neu geschaffene Werk sich deutlich von dem Ursprungswerk abhebt, liegt keine Bearbeitung mehr vor, sondern eine sog. freie Benutzung. Diese kann nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist.
Zeitlicher Abstand
Maßgebend dafür ist der Abstand, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neues Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks „verblassen“.
In der Regel geschieht dies dadurch, dass das ältere Werk nur noch als Anregung für das neue Werk erscheint. Seit jeher werden an eine freie Benutzung strenge Maßstäbe angelegt.
Habt Ihr Fragen dazu? Anregungen? Dann schreibt uns was in die Kommentare!