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Neue Spielregeln für Funkmikrofone und In-Ear Systeme: Was die Vfg. 37/2026 jetzt ändert

© KI-generiert, Engelmann Promotion

Mit der Amtsblattverfügung 37/2026 hat die Bundesnetzagentur die Allgemeinzuteilung für Funkmikrofone in Deutschland grundlegend überarbeitet. Fünf ältere Verfügungen werden damit auf einen Schlag außer Kraft gesetzt. Was bleibt, was geht – und wo tickt bereits eine Uhr für 2030?

Der Hintergrund: Aufräumen im Frequenzrecht

Im Amtsblatt Nr. 7/2026 vom 15. April 2026 hat die Bundesnetzagentur die Vfg. 37/2026 veröffentlicht. Sie gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung als bekannt gegeben und löst gleich fünf bislang gültige Allgemeinzuteilungen ab: Die Verfügungen 25/2022, 109/2025, 34/2020 (geändert durch 99/2022), 100/2022 und 6/2022 werden vollständig aufgehoben. Rechtsgrundlage ist § 91 TKG.

Das Ergebnis ist eine einzige, konsolidierte Tabelle mit sieben Frequenzbändern – übersichtlicher als bisher, aber mit einem entscheidenden Unterschied im Detail: Nicht alle Bänder sind gleich zugänglich, und nicht alle laufen gleich lang.

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Die sieben Frequenzbänder im Überblick

Außer bei Band Nr. 5 ist die Frequenz bis 31.03.2036 befristet. Bei Band 5 endet die Befristung schon im Jahr 2030: am 31.12.2030. Doch seht selbst:

Band
Frequenz
Leistung
Zugang
1
32,475 – 34,325 MHz
10 mW ERP
Allgemeinheit
2
34,530 – 34,950 MHz
10 mW ERP
Allgemeinheit
3
36,610 – 38,125 MHz
10 mW ERP
Allgemeinheit
4
174 – 230 MHz
50 mW ERP
Allgemeinheit / DAB+ beachten
5*
470–608 MHz & 614–698 MHz
50 mW ERPv
NUR professionelle Produktion, 25-kHz-Raster
6
736 – 753 MHz
50 mW ERP
Allgemeinheit
7
1350 – 1400 MHz
50 mW EIRP
Allgemeinheit, nur Indoor

Das Wichtigste für die Praxis: Band 5 im UHF-Bereich

Für alle, die mit professionellen Funkmikrofon-Strecken arbeiten, ist Band 5 das entscheidende Thema. Der klassische UHF-TV-Bereich zwischen 470 und 698 MHz (mit Lücke bei 608–614 MHz für den Mobilfunk) bleibt erhalten – jedoch mit zwei bedeutenden Einschränkungen.

Achtung: Zugang nur fuer professionelle Produktion

Band 5 darf ausdrücklich nicht von der Allgemeinheit genutzt werden. Es ist reserviert fuer den gewerblichen und fachmännisch ausgeübten Einsatz drahtloser Produktionsmittel – also Rundfunkproduktionen, Theateraufführungen, Konzerte professioneller Ensembles und professionelle Veranstaltungstechnik-Dienstleister. Semiprofessionelle Nutzer oder Laiengruppen dürfen diese Frequenzen nicht belegen.

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* Band 5: 2030 ist das Enddatum – nicht 2036

Band 5 ist abweichend von den anderen Bändern nur bis zum 31. Dezember 2030 zugeteilt. Die internationale Zukunft dieses Frequenzbereichs ist noch nicht geklärt. Die Bundesnetzagentur macht ausdrücklich klar: Eine Erwartung, dieses Spektrum auch nach 2030 nutzen zu können, lässt sich aus dieser Zuteilung nicht ableiten. Wer jetzt in neue UHF-Systeme investiert, sollte diesen Horizont im Blick haben.

Zusätzlich gilt für Band 5 ein Frequenzraster: Alle Betriebsfrequenzen müssen ein Vielfaches von 25 kHz sein. Systeme, die das nicht unterstützen, sind nicht zulässig. Im Bereich 470–608 MHz kann es zudem durch anderweitige primäre Nutzungen zu örtlich und zeitlich begrenzten Einschränkungen kommen – diese sind hinzunehmen.

Band 4: DAB+ als wachsender Störfaktor

Der VHF-Bereich 174–230 MHz ist für alle zugänglich und bleibt mit 50 mW ERP nutzbar. Allerdings weist die Bundesnetzagentur explizit darauf hin, dass der fortschreitende Ausbau des Digitalradios DAB+ in diesem Frequenzbereich regional zu Beeinträchtigungen führen kann. Diese sind – rechtlich gesehen – hinzunehmen. Wer in dieser Region plant, sollte die lokale DAB+-Belegung vorab prüfen.

Band 7: 1,4 GHz – aber nur drinnen

Das neu zugeteilte Band bei 1350–1400 MHz ist eine interessante Option für geschlossene Räume. Die Einschränkung auf Indoor-Betrieb ist dabei absolut: Ein Outdoor-Einsatz ist nicht gestattet. Die Leistungsangabe erfolgt hier in EIRP (50 mW), was je nach Antennengewinn de facto geringere Sendeleistungen bedeutet als bei den ERP-Bändern.

Was die Verfügung sonst noch regelt

Neben den Frequenzbändern enthält die Vfg. 37/2026 eine Reihe operationeller Vorgaben:

  • Kein Schutz vor Störungen: Funkmikrofone genießen keinen Schutz gegenüber primären Funkdiensten. Tritt eine Störung auf, muss der Betrieb sofort eingestellt werden.
  • Keine Dauerträger: Ein unmodulierter Träger darf nicht dauerhaft ausgesendet werden. Frequenznutzung ist nur mit tatsächlichem Nutzsignal gestattet.
  • Konformität nach FuAG: Es dürfen nur Funkanlagen eingesetzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen (§ 99 Abs. 6 TKG). CE-Zertifizierung nach Richtlinie 2014/53/EU ist Pflicht.
  • Vor-Ort-Koordinierung: Bei mehreren gleichzeitigen Nutzern findet die Einsatzkoordinierung lokal statt – bei größeren Ereignissen oft durch das Veranstaltungsbüro oder die zuständige Landesrundfunkanstalt.
  • Auskunftspflicht: Die Bundesnetzagentur kann gemäß § 103 TKG jederzeit Auskünfte über Funknetz, Anlagen und Betrieb verlangen. Unterlagen sind bereitzuhalten.

Was bedeutet das alles jetzt konkret?

Die Vfg. 37/2026 ist mehr als eine Formsache. Sie fasst den Rechtsrahmen für Funkmikrofone in Deutschland neu zusammen und sendet dabei klare Signale: Der UHF-Bereich bleibt vorerst der professionellen Szene vorbehalten – aber nur bis Ende 2030. Danach steht eine weitere Zäsur bevor, deren Ausgang international noch offen ist.

Für Planungssicherheit bei Systeminvestitionen bedeutet das: Wer heute in Band-5-Systeme investiert, sollte realistische Szenarien für eine mögliche Umstellung nach 2030 einplanen. Wer auf Alternativen setzt – etwa im 1,4-GHz-Band (indoor) oder im VHF-Bereich – sollte die jeweiligen technischen Einschränkungen kennen und in die Systemplanung integrieren.

Die komplette Vfg. 37/2026 hier zum Nachlesen:

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkmikrofone 2026

Quelle: Bundesnetzagentur, Amtsblattverfügung 37/2026, Amtsblatt Nr. 7/2026 vom 15.04.2026, Unterzeichner: Simon Bannenberg, Referat 225

Es folgen noch ein paar ausgesuchte Funkmikrofone und InEar-Systeme um die es in diesem Beitrag  geht:

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Jörg Kirschhttp://www.kirsch-veranstaltungstechnik.de
Jörg Kirsch studierte ab 1981 Elektrotechnik in Kaiserslautern. An der Universität leitete er zwei Jahre lang das Kulturreferat und startete parallel dazu seine Firma für Veranstaltungstechnik mit eigener Ingenieur- und Entwicklungsabteilung. Auf sein Konto gehen weit mehr als 10.000 persönlich betreute Veranstaltungen, unter anderem die Realisation eines Bon-Jovi Konzertes zusammen mit Jet-West. Als gefragter Partner für Eventberatung ist er für mehrere Firmen tätig, u.a. als Bühnenmeister für das Kulturreferat Kaiserslautern. Mit seiner Firma betreut er mehrere Eventlocations, entwickelt spannende Veranstaltungsformate und bietet Ausbildungen im Veranstaltungsbereich. Persönlich liegt ihm der Support und die Entwicklung junger Künstler am Herzen. Mit Begeisterung engagiert er sich in mehreren Netzwerken, um auch hier die regionale Kulturszene zu fördern.
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