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Greenwashing wird teuer: Neue Regeln treffen ab 27. September 2026 auch Veranstalter und Eventmarketing Agenturen

„Nachhaltiges Event“, „klimafreundliches Festival“ oder ein selbst entworfenes grünes Siegel: Was im Eventmarketing bisher schnell formuliert war, kann ab 27. September 2026 deutlich heikler werden. Dann greifen neue Regeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die pauschale, nicht belegbare oder irreführende Umweltwerbung stärker einschränken.

Für Veranstalter, Festivalmacher, Clubs, Agenturen, Locations und auch Unternehmen aus der Veranstaltungstechnik bedeutet das vor allem eines: Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, sollte künftig sehr genau sagen können, was genau nachhaltig ist – und womit sich die Aussage belegen lässt.

StageAID hatte auf diese echte Rechtsänderung bereits in unserem Faktencheck zur angeblichen CO₂-Pflicht für Veranstaltungen hingewiesen. Dort ging es darum, eine falsche Meldung einzuordnen. Diesmal schauen wir uns die tatsächliche Neuregelung genauer an – und vor allem die Frage, was sie konkret für das Eventmarketing bedeutet.

Nicht „grün“ zu sein wird nicht verboten. Wer öffentlich mit „grün“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ wirbt, muss künftig aber deutlich genauer formulieren und belegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 27. September 2026 gelten in Deutschland neue UWG-Regeln zur Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung.
  • Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ werden deutlich riskanter, wenn sie nicht klar konkretisiert oder entsprechend nachweisbar sind.
  • Ein ganzes Event darf nicht als umweltfreundlich dargestellt werden, wenn tatsächlich nur ein einzelner Teilbereich verbessert wurde.
  • Selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem oder staatliche Grundlage sind gegenüber Verbrauchern künftig unzulässig.
  • Produkt- beziehungsweise dienstleistungsbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die allein auf der Kompensation von Treibhausgasen beruhen, werden ausdrücklich eingeschränkt.
  • Zukunftsversprechen wie „bis 2030 klimaneutral“ benötigen einen belastbaren, öffentlich einsehbaren und extern überprüften Umsetzungsplan.
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Kein eigenes „Greenwashing-Gesetz“ – aber eine wichtige UWG-Novelle

Der Begriff „Greenwashing-Gesetz“ ist griffig, juristisch aber nicht ganz korrekt. Deutschland hat die EU-Richtlinie 2024/825 – häufig EmpCo oder „Empowering Consumers for the Green Transition“ genannt – unter anderem mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt. Das Gesetz wurde im Februar 2026 verkündet; die für Greenwashing relevanten Änderungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Neu sind vor allem zusätzliche Verbote in der sogenannten Schwarzen Liste des UWG sowie strengere Maßstäbe für irreführende Umweltwerbung. Das ist deshalb wichtig, weil Verstöße gegen die Schwarze Liste gegenüber Verbrauchern nicht erst in einer langen Interessenabwägung problematisch werden: Die dort genannten Geschäftspraktiken gelten grundsätzlich als unzulässig.

Warum das die Eventbranche direkt betrifft

Die Regeln betreffen nicht nur Shampoo, Lebensmittel oder Autos. Das Wettbewerbsrecht erfasst auch Dienstleistungen und deren Werbung. Wer Tickets an Verbraucher verkauft, ein Festival bewirbt, ein Corporate Event für private Teilnehmer vermarktet oder eine Location öffentlich mit Nachhaltigkeitsvorteilen positioniert, bewegt sich damit mitten im Anwendungsbereich.

Und genau hier arbeitet unsere Branche seit Jahren mit Begriffen wie „Green Event“, „nachhaltige Veranstaltung“, „klimafreundliche Produktion“, „CO₂-neutral“, „ressourcenschonend“ oder „100 Prozent grün“. Solche Aussagen sind nicht automatisch verboten. Sie müssen künftig aber viel sauberer eingegrenzt und belegt werden.

Grafische Gegenüberstellung pauschaler Umweltwerbung und konkreter belegbarer Nachhaltigkeitsaussagen im Eventmarketing

Pauschale grüne Versprechen werden riskanter. Konkrete, belegbare Angaben zu einzelnen Maßnahmen sind der deutlich bessere Weg. © StageAID / KI-generierte Infografik

Fünf Punkte, die im Eventmarketing jetzt besonders wichtig werden

1. „Nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ nicht einfach pauschal verwenden

Allgemeine Umweltaussagen werden künftig deutlich enger gefasst. Wer beispielsweise nur „nachhaltiges Festival“ oder „umweltfreundliche Veranstaltung“ schreibt, ohne auf demselben Medium klar und hervorgehoben zu erklären, worauf sich diese Aussage stützt, bewegt sich in einem besonders riskanten Bereich. Allgemeine Aussagen bleiben nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Für die Praxis bedeutet das: konkret statt wolkig. Wenn eine Veranstaltung beispielsweise Mehrwegbecher verwendet, den Veranstaltungsstrom aus einer bestimmten Quelle bezieht oder ein Mobilitätskonzept eingeführt hat, sollte genau diese Maßnahme beschrieben werden – vorausgesetzt, sie ist korrekt und belegbar.

2. Ein grüner Teil macht noch kein grünes Event

Ausdrücklich unzulässig wird es, wenn sich eine Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht, die Werbung aber den Eindruck erweckt, das gesamte Produkt, die gesamte Dienstleistung oder sogar die komplette Geschäftstätigkeit sei entsprechend umweltfreundlich.

Ein einfaches Beispiel aus unserer Branche: Nur weil beim Festival Mehrwegbecher verwendet werden, lässt sich daraus nicht automatisch die Aussage „unser Festival ist umweltfreundlich“ ableiten. Gleiches gilt, wenn lediglich die Bühnenbeleuchtung effizienter geworden ist, während Anreise, Generatoren, Logistik, Catering und Materialeinsatz gar nicht betrachtet wurden.

3. „Klimaneutral“ durch Kompensation wird besonders heikel

Eine der schärfsten Änderungen betrifft Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Klimaauswirkungen, wenn diese auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Wer also eine Veranstaltung oder eine andere Dienstleistung als „klimaneutral“ bewirbt, obwohl die behauptete Neutralität im Kern durch den Kauf von Kompensationszertifikaten entsteht, sollte diese Kommunikation dringend überprüfen.

Das heißt nicht, dass Klimaschutzprojekte oder Kompensation verboten wären. Entscheidend ist die Werbeaussage. Konkrete Angaben über tatsächlich vermiedene oder reduzierte Emissionen können weiterhin möglich sein, wenn sie präzise, nachvollziehbar und nicht irreführend formuliert werden.

4. Das selbst gebastelte „Green Event“-Siegel kann zum Problem werden

Viele Unternehmen nutzen eigene Logos oder Abzeichen: grünes Blatt, Haken, Kreis und darunter Begriffe wie „Eco“, „Green Event“ oder „Sustainable Production“. Genau hier wird die neue Regelung deutlich. Ein Nachhaltigkeitssiegel darf gegenüber Verbrauchern künftig nicht einfach verwendet werden, wenn dahinter weder ein echtes Zertifizierungssystem noch eine staatliche Festsetzung steht.

Wer ein eigenes Nachhaltigkeitslogo im Einsatz hat, sollte deshalb prüfen, ob es tatsächlich nur ein Gestaltungselement ist oder beim Verbraucher den Eindruck eines geprüften Siegels erweckt.

5. „Bis 2030 klimaneutral“ braucht mehr als eine Absichtserklärung

Auch Zukunftsversprechen werden strenger. Eine Aussage über eine künftige Umweltleistung gegenüber Verbrauchern muss auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Vorgesehen ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, notwendigen Ressourcen und einer regelmäßigen Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.

„Wir wollen nachhaltiger werden“ ist eine Absicht. „Bis 2030 sind wir klimaneutral“ ist eine überprüfbare Zukunftsaussage – und genau dafür steigen die Anforderungen deutlich.

Was heißt das konkret? Beispiele aus der Veranstaltungsbranche

Riskante pauschale Aussage
Besser: konkret und belegbar formulieren
„Unser Festival ist nachhaltig.“
Die tatsächlich umgesetzten Maßnahmen benennen, etwa Mehrweg, Mobilität, Stromversorgung oder Abfallkonzept – und nur das behaupten, was dokumentiert werden kann.
„100 % Green Event“
Keine Gesamtwirkung versprechen, wenn nur einzelne Bereiche betrachtet wurden. Reichweite der Aussage klar begrenzen.
„Klimaneutrales Konzert“ durch Offsetting
Tatsächliche Reduktionen getrennt und nachvollziehbar darstellen. Kompensationsprojekte nicht so kommunizieren, dass daraus eine unzulässige Neutralitätsaussage entsteht.
Eigenes „Eco Event Certified“-Logo
Nur echte Nachhaltigkeitssiegel verwenden, die die gesetzlichen Anforderungen an Zertifizierung oder staatliche Festsetzung erfüllen.
„Unsere Events sind bis 2030 klimaneutral.“
Nur verwenden, wenn ein öffentlich einsehbarer, realistischer, messbarer und extern überprüfter Umsetzungsplan vorhanden ist.

B2C und B2B: Eine wichtige Unterscheidung

Die neuen Tatbestände der Schwarzen Liste gelten ausdrücklich für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Besonders direkt betroffen sind damit beispielsweise Ticketwerbung für Konzerte und Festivals, öffentliches Eventmarketing, Social-Media-Kampagnen oder Angebote an Privatkunden.

Wer ausschließlich im B2B-Geschäft arbeitet, sollte daraus allerdings keinen Freibrief ableiten. Das UWG schützt auch sonstige Marktteilnehmer, und irreführende Werbeaussagen können weiterhin über die allgemeinen Regeln angreifbar sein. Für Agenturen, Rental-Unternehmen, Locations und Hersteller ist deshalb auch im B2B-Marketing eine präzise Nachhaltigkeitskommunikation sinnvoll.

Was Veranstalter und Agenturen jetzt tun sollten

  • Claims inventarisieren: Website, Ticketshop, Social Media, Sponsorenunterlagen, Präsentationen, Flyer, Anzeigen und Pressematerial durchsuchen.
  • Pauschale Begriffe prüfen: „grün“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ und ähnliche Begriffe nicht unreflektiert weiterverwenden.
  • Reichweite klar begrenzen: Nicht das ganze Event als nachhaltig darstellen, wenn nur einzelne Maßnahmen gemeint sind.
  • Belege sammeln: Energieabrechnungen, Mobilitätsdaten, Lieferantennachweise, Abfallkonzepte, Zertifikate und Berechnungen strukturiert ablegen.
  • Siegel prüfen: Eigene oder von Partnern gelieferte Nachhaltigkeitslogos kritisch hinterfragen.
  • Zukunftsziele absichern: Große Versprechen nur veröffentlichen, wenn dahinter ein belastbarer Plan und die erforderliche externe Prüfung stehen.

Wer tiefer in das Thema nachhaltige Veranstaltungsorganisation einsteigen möchte, findet bei StageAID bereits einen ausführlichen Beitrag zur ISO 20121 für Veranstaltungen. Und wer unseren Faktencheck zur angeblichen CO₂-Pflicht ab 500 Gästen noch nicht gelesen hat, findet ihn hier: 5 % Umsatzstrafe und CO₂-Pflicht ab 500 Gästen? Was Veranstalter 2026 wirklich wissen müssen.

Und was droht bei Verstößen?

Für die Praxis ist zunächst das klassische Wettbewerbsrecht wichtig: Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren. Die gelegentlich genannte Geldbuße von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes ist kein pauschales Standardbußgeld für jede missglückte Umweltwerbung. Sie betrifft besondere weitverbreitete Verstöße beziehungsweise Verstöße mit Unions-Dimension und ist deshalb ein Sonderfall.

Für kleinere und mittlere Veranstalter ist das realistischere Risiko daher häufig nicht der Millionenbescheid, sondern eine konkrete wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung – plus die unangenehme Außenwirkung, wenn ausgerechnet eine Nachhaltigkeitskampagne als Greenwashing endet.

StageAID-Fazit

Die neue Regelung ist kein Grund, Nachhaltigkeit aus dem Marketing zu verbannen. Im Gegenteil: Wer tatsächlich etwas verbessert, darf und soll darüber sprechen. Nur die Zeit der großen grünen Pauschalbegriffe ohne saubere Grundlage wird schwieriger.

Für unsere Branche ist das sogar eine Chance. Statt ein grünes Blatt auf den Festivalflyer zu kleben, können Veranstalter künftig viel konkreter zeigen, was sie wirklich tun: weniger Transport, effizientere Technik, Mehrweg, bessere Mobilität, sauber dokumentierter Energieeinsatz oder belastbare Managementsysteme.

Weniger „Wir sind grün“. Mehr „Das haben wir konkret verändert – und hier sind die Daten dazu.“ Das ist nicht nur rechtlich sicherer, sondern auch glaubwürdiger.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den von StageAID recherchierten Stand vom 31. August 2026 wieder und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Der Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI bei der Recherche erstellt und redaktionell aufbereitet und geprüft.


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Jörg Kirschhttp://www.kirsch-veranstaltungstechnik.de
Jörg Kirsch studierte ab 1981 Elektrotechnik in Kaiserslautern. An der Universität leitete er zwei Jahre lang das Kulturreferat und startete parallel dazu seine Firma für Veranstaltungstechnik mit eigener Ingenieur- und Entwicklungsabteilung. Auf sein Konto gehen weit mehr als 10.000 persönlich betreute Veranstaltungen, unter anderem die Realisation eines Bon-Jovi Konzertes zusammen mit Jet-West. Als gefragter Partner für Eventberatung ist er für mehrere Firmen tätig, u.a. als Bühnenmeister für das Kulturreferat Kaiserslautern. Mit seiner Firma betreut er mehrere Eventlocations, entwickelt spannende Veranstaltungsformate und bietet Ausbildungen im Veranstaltungsbereich. Persönlich liegt ihm der Support und die Entwicklung junger Künstler am Herzen. Mit Begeisterung engagiert er sich in mehreren Netzwerken, um auch hier die regionale Kulturszene zu fördern.
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