Klassisches Klavierkonzert in einem großen Opernhaus © WikiImages
Auf der LEaT con 25 in Hamburg erklärt Volker Löhr (Kanzlei Löhr, Bonn) in seinem Diskussionsbeitrag, was die geplante Novellierung der Muster-Versammlungsstättenverordnung für Betreiber, Veranstalter und Technikteams bedeutet. Im Fokus stehen weniger Schlagworte, sondern ganz konkrete Praxisfolgen: Welche Vorschriften zählen künftig im Betrieb und – warum „Betriebsvorschriften“ weiter reichen als viele denken. Wie lassen sich Verantwortung und Veranstaltungsleitung schärfer trennen? Und warum brauchen Sicherheitskonzepte, Ordnungsdienst und neue Crowd-Regeln künftig noch mehr Abstimmung? Das Video dazu findet ihr am Ende des Beitrags.
Der Begriff
Eine Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) ist ein von den Bundesländern erarbeitetes Musterregelwerk, das als Grundlage für die Gestaltung der landesspezifischen Versammlungsstättenverordnungen (VStättV ) dient. Anforderungen an den Neubau und den Betrieb von Versammlungsstätten wie Stadien, Konzertsälen und Theatern werden festlegt, um die Sicherheit von Besuchern zu gewährleisten. Brandschutz, Rettungswege und technische Anlagen werden in der MVSTättVO geregelt.
Eine Versammlungsstätte ist baurechtlich gesehen ein sogenannter Sonderbau. Für diese Sonderbauten gibt es beispielsweise in Rheinland-Pfalz ein besonderes Regelwerk, die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). Sie trat zum 01.09.2018 in Kraft und wurde vor einem Jahr (21.01.2025) geändert / ergänzt.
Ein historischer Überblick
Seit seiner Entstehung bald nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Verordnung erst als DIN 18600 „Versammlungsstätten“ erarbeitet und immer wieder angepaßt. Sie sollte in die jeweiligen Landesbauordnungen übernommen werden. Jedoch erst 1969 wurde sie als Musterentwurf für die Bundesländer verabschiedet. Anfang der 1970er Jahre entstanden dann in den ersten Bundesländern sogenannte „Versammlungsstättenverordnungen“. Mit Ausnahme der Stadtstaaten Hamburg und Bremen hatten bald alle Länder bis 1979 eine länderspezifische Versammlungsstättenverordnung vorgelegt – Grundlage der Verordnungen wurde dann der Entwurf der MVSTättVO .
Aktuelle Entwicklungen
War zu Beginn nur der Theaterbau Bestandteil der Verordnung, so kam später noch das Kino als Versammlungsort dazu und machte dem Bedarf angepasste Sicherheitsbestimmungen nötig. In neuerer Zeit wird die Verordnung durch ganz andere Rahmenbedingungen beeinflusst, wie die in den 1960iger Jahren beginnenden Großveranstaltungen wie z.B. Festivals oder Konzerte in Stadien. Auch dem professionellem Einsatz von Showlaser- und moderner Bühnentechnik wurde Rechnung getragen. Die sich weiter wandelnden Anforderungen, unter anderem durch die fortschreitende Entwicklung in der Veranstaltungstechnik, wurden berücksichtigt.
Genormte Bestimmungen für die Absperrungen vor Szenen- bzw. Bühnen- und Backstageflächen bei sämtlichen Outdoor-Veranstaltungen wurden Bestandteile der MVSTättVO , nicht zu vergessen die Sicherheit in der Stromversorgung. Auch der standsichere Bühnenaufbau (Stichwort Rigging, Line Arrays) durch geschultes Personal gehört zur MVSTättVO .
Änderungen in der MVStättVO
Aktuell wird die MVSTättVO wieder überarbeitet, deren neuer Entwurf im April 2025 veröffentlicht wurde. Zur Diskussion stehen unter anderem aktualisierte Anforderungen an Sicherheitskonzepte (inkl. Crowd-Management[1]), strengere Anforderungen an die Ausbildung des Personals und die technische Sicherheit sowie detailliertere Vorgaben für Rettungswege, Besucherführung und für Besucherplätze vor Bühnen. Außerdem sollen laut des Entwurfs neue Regelungen für barrierefreie Toiletten (mindestens eine je 10 Rollstuhlplätze) eingeführt werden, um die Sicherheit und Zugänglichkeit von Versammlungsstätten zu erhöhen. Die konkrete Umsetzung soll dann in geänderten Bundesländerverordnungen erfolgen.
Die geplanten Änderungen im Einzelnen
Vorerst ist die geänderte MVStättVO ein Entwurf, der zur Diskussion steht. Es gibt die „Verbandsübergreifende Stellungnahme zum Entwurf der Muster-Versammlungsstättenverordnung“ vom Mai 2025, die von verschiedenen Institutionen (EVVC, AUMA, VdS, DFB und DFL [2]) gestellt wurde. Änderungen sind an vielen Stellen des Entwurfs zu verzeichnen; die wichtigsten Änderungen werden hier aufgeführt …
1.) Verantwortung
Wer trägt die Verantwortung und wann muss die Veranstaltungsleitung vor Ort sein? Ein alter Dauerstreit, der beendet werden soll. Mit Hilfe unmissverständlicher Vorschriften will man das Problem in den Griff bekommen. Volker Löhr plädiert für eine praxistaugliche Trennung. Einmal der Auf- und Abbau: eine genaue Definition technischer Sicherheit und zum qualifizierten Fachpersonal soll hier beschrieben werden. Zum anderen ist der eigentliche Veranstaltungsbetrieb davon eindeutiger abzugrenzen.
In großen Locations erfolgt das längst in Teamarbeit: Verantwortlichkeit für Gebäude- und Bühnentechnik sowie der Brandschutz und auf Veranstalterseite dann die Verantwortung für Veranstaltungsablauf und Publikum – entscheidend ist, dass im Konfliktfall klar ist, wer das letzte Wort hat.
2.) Betriebsvorschriften
Es wird zwar keine Nachrüstpflicht bestehender Hallen geben, doch die existierenden Betriebsvorschriften sollen strikter ausgelegt werden: Der Schwerpunkt in der geänderten Verordnung verschiebt sich stärker auf Betriebsvorschriften und deren Definition. Dabei sind die Regeln, die im laufenden Betrieb bzw. in der täglichen Praxis greifen sollen und im Zweifel auch sanktioniert werden können, Gegenstand der Diskussion.
3.) Bestuhlung
Bestuhlung im §10: Die Verbindung von Stuhlreihen, erforderliche Mindestabstände und die Länge der Stuhlreihe bis zum nächsten Gang, sind klassische Planungs- und Betriebsfragen. Sie werden künftig klarer definiert und gelten als Betriebsvorschrift. Diese Punkte sollen logisch und vollständig dargestellt werden, damit neue Grauzonen vermieden werden. Ein konkreter Vorschlag, der helfen kann ist, die Bestuhlung nicht mehr nach der Anzahl der Stühle, sondern nach den Flächen (Bestuhlung hier, Gänge/Rettungswege dort) zu bezeichnen. Updates (z.B. zusätzliche Stühle) würden vereinfacht, ohne Sicherheitsziele zu verlieren.

4.) Sicherheitskonzept
Diskussionsbedarf besteht außerdem, ob das Einvernehmen der Behörden zum Sicherheitskonzept frühzeitig vorliegen soll. Denn in der Realität sind Änderungen bis kurz vorm Start der Veranstaltung doch recht häufig. Die örtliche Ordnungsbehörde soll zukünftig stärker eingebunden werden was Abstimmungen aber eher komplexer macht. Löhr bewertet die geplante Beschreibung für eine Schulung von Ordnungsdienstkräften durch den Betreiber da eher kritisch. Es könnten dabei sehr schnell arbeits- und haftungsrechtliche Fragen aufkommen.

5.) Crowd-Regeln
Zu Wellenbrechern[3] & Crowd Management entstanden neue Zahlen: Hinweisgebend für große Konzert- und Eventformate soll eine geplante Grenze von max. 5.000 Personen im ersten Wellenbrecher-Bereich sein. Abweichungen sind nur noch möglich, wenn das Sicherheitskonzept nachvollziehbar darstellt, dass das Sicherheitsziel trotzdem erreichbar ist. In der Praxis heißt das mehr effektive Planung und Genauigkeit von Informationen zur Erstellung eines umfassenden Sicherheitskonzepts.
6.) Personal
Die Tour- sowie Hallenrealität soll stärker berücksichtigt werden. In §40 geht es um Personalbesetzung und deren Qualifikation. Löhr stellt hier überzeugend dar, dass viele Regeln historisch noch aus Theaterlogik stammen, während heutige Risiken vielfältiger und oft aus Tourproduktionen, temporären Aufbauten und Gastveranstaltungen kommen, die mit der vorhandenen Haustechnik gekoppelt sind. Ansatz Löhr : starre Automatismen sind wenig zielführend, es braucht mehr individuelle und nachvollziehbare Bewertung mit Dokumentation, angepasst an die jeweiligen Liveformate.

Für wen gilt die MVStättVO?
Kleine Clubs mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen sind von der MVStättVO ausgenommen. Denn sie gilt für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Zusätzlich gilt die MVStättVO auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben.
Und sie gilt für Versammlungsstätten im Freien. Ausgestattet mit mobilen Szenenflächen und Tribünen, die insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen sowie Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen. Mobile Aufbauten sind durch geschultes Personal zu installieren.
Auf der LEaT con ´25 in Hamburg hat Volker Löhr erklärt, was die geplante Novellierung der Muster-Versammlungsstättenverordnung für Betreiber, Veranstalter und Technikteams wirklich bedeutet. Hier das Video dazu in voller Länge:
Essentials
Die Diskussion verläuft genau dort, wo es weh tut – Verantwortung, Veranstaltungsleitung, Sicherheitskonzept, Crowd-Management und Personal. Auch wenn die neue MVStättVO noch immer als Entwurf existiert: Wer größere Locations rechtssicher betreiben oder nutzen will, sollte diese geplante Novellierung jetzt aufmerksam verfolgen. Die Weichen werden in der Praxis gestellt – nicht erst mit der finalen Veröffentlichung. Doch die Umsetzung der Verordnung erfolgt nun in den Bundesländern; da ist mit einer Implementierung erst gegen Ende 2026 zu rechnen …
Glossar
[1] Crowd Management = systematische Planung und Überwachung einer geordneten Bewegung großer Menschenansammlungen bei Veranstaltungen oder in öffentlichen Räumen, um Sicherheit, Ordnung und einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
[2] Abkürzungen
EVVC = Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren
AUMA = Verband der deutschen Messewirtschaft
VdS = Vereinigung deutscher Stadionbetreiber
DFB = Deutscher Fußballbund e.V. – Abt. Sicherheit
DFL = Deutsche Fußball Liga GmbH
[3] Wellenbrecher = robuste Absperrungen (oft als Bühnenbarrikaden), die bei Konzerten und Festivals verhindern, dass Zuschauer zu stark in Richtung Bühne drängen.
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